§ 22 ROG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Genehmigung des Flächenwidmungsplanes

§ 22

(1) Der beschlossene Flächenwidmungsplan und der erforderliche Wortlaut sind in vierfacher Ausfertigung samt den vorgebrachten Einwendungen und der Niederschrift über die Beschlußfassung der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) und unter Anschluß des übrigen Verwaltungsaktes der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Landesregierung hat die Genehmigung zu versagen:

  1. a) bei Fehlen der Übereinstimmung des Flächenwidmungsplanes mit Entwicklungsprogrammen des Landes;
  2. b) bei Fehlen der Abstimmung des Flächenwidmungsplanes mit Planungen der angrenzenden Gemeinden;
  3. c) bei Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen oder angestrebten Strukturverhältnisse;
  4. d) (aufgehoben durch VfGH - LGBl Nr 108/1999);
  5. e) bei Fehlen der gemäß § 17 Abs 13 erforderlichen Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe; oder
  6. f) bei Nichtbeachtung der sonstigen für die Aufstellung des Flächenwidmungsplanes geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere des Grundsatzes des sparsamen Umganges mit Bauland, oder bei fehlender oder unzureichender Interessenabwägung.

    Der Ausweisung eines Zweitwohnungsgebietes ist insbesondere dann die Genehmigung zu versagen, wenn sie den überörtlichen strukturellen Entwicklungszielen zuwiderläuft. Bei Zweitwohnungsgebieten darf die Genehmigung jedenfalls dann nicht erteilt werden, wenn der Anteil der Zweitwohnungen am gesamten Wohnungsbestand in der Gemeinde 10 % übersteigt. Bei Gebieten für Beherbergungsgroßbetriebe ist die Genehmigung auch zu versagen, wenn nachteilige Auswirkungen auf das Landschafts- oder das Ortsbild, die Verkehrsstruktur auf die Belastbarkeit der Landschaft, die Sozialstruktur oder die Fremdenverkehrsstruktur zu erwarten sind.

(3) Die Entscheidung über die Genehmigung hat ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Genehmigungsantrages zu erfolgen. Fehlen zur Beurteilung notwendige Unterlagen, beginnt die Entscheidungsfrist nach Aufforderung zur Behebung dieses Mangels innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages erst nach Vorliegen aller verlangten Unterlagen zu laufen.

(4) Von den vier Ausfertigungen des Flächenwidmungsplanes verbleibt je eine bei der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft, beim Regionalverband und bei der Gemeinde.

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