§ 22 BilDokV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Datenübermittlung und Berichtstermine

§ 22.

Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie der Leiterin oder dem Leiter des IQS die Daten zu statistischen Kontextinformationen zur Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe von Gesamtdatensätzen gemäß Anlage 7 jährlich im dritten Quartal, spätestens jedoch bis zum 30. September zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40238042

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