§ 22 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 22

(1) § 22.Die Eignungsprüfung ist durchzuführen:

  1. 1. für Bewerber um die Aufnahme in die Verwendungsgruppen A und B oder diesen gleichwertige Verwendungen von der Verwaltungsakademie des Bundes,
  2. 2. für alle anderen Bewerber von der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle.

(2) Die Eignungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 ist für die Bewerber aus den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland an der Verwaltungsakademie des Bundes in Wien durchzuführen. Für Bewerber aus den übrigen Bundesländern kann diese Eignungsprüfung von der Verwaltungsakademie des Bundes auch in einem anderen Bundesland durchgeführt werden, wenn hiefür mindestens 20 Bewerber aus diesem Bundesland und aus angrenzenden Bundesländern in Betracht kommen.

(3) Die Eignungsprüfung ist in Form schriftlicher Tests abzuhalten. Wenn es jedoch mit Rücksicht auf die vorgesehene Verwendung (zB für bestimmte handwerkliche Tätigkeiten) dem Prüfungszweck besser entspricht, ist anstelle eines schriftlichen Tests oder zusätzlich zum schriftlichen Test ein praktischer Test vorzunehmen. Dabei ist sicherzustellen, daß der Bewerber vom Inhalt des Tests erst bei Testbeginn Kenntnis erlangt.

(4) Die Tests sind von der Verwaltungsakademie des Bundes nach Befassung des Beirats so auszuarbeiten, daß ihre Anforderungen auf die für die betreffende Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder sonstige vergleichbare Einstufungskategorie erforderliche Vorbildung Bedacht nehmen und darüber hinaus durch spezielle Fragenprogramme für einzelne Verwendungen ergänzt werden können. Die Verwaltungsakademie des Bundes hat die speziellen Anforderungen für einzelne Verwendungen im Einvernehmen mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen.

(5) Die schriftlichen Tests sind in einer solchen Zahl von Varianten zu erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben durch die Bewerber ausgeschlossen ist. Die Verteilung der Tests an die einzelnen Bewerber hat erst unmittelbar vor Testbeginn nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen.