§ 22 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Inhalt der Ausschreibung

§ 22

(1) § 22.In der Ausschreibung sind alle Erfordernisse anzuführen, die die Rechtsvorschriften für die mit der ausgeschriebenen Planstelle verbundene Verwendung (Einstufung) vorsehen.

(2) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des vorgesehenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung ist, kann in der Ausschreibung die Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse vorgeschrieben werden (Anforderungsprofil). Bei jedem zusätzlichen Erfordernis ist ausdrücklich anzuführen,

  1. 1. ob es unbedingt zu erfüllen ist oder
  2. 2. ob von seiner Erfüllung abgesehen wird, wenn sich weder ein geeigneter Bewerber noch eine geeignete Bewerberin meldet, der oder die dieses Erfordernis erfüllt.

(3) In der Ausschreibung sind ferner anzuführen:

  1. 1. die Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens (Eignungsprüfung, Aufnahmegespräch, Aufnahmeverfahren nach § 67),
  2. 2. die Dienststelle, bei der die Bewerbung einzubringen ist, und
  3. 3. - sofern es sich um einen Inländern vorbehaltenen Arbeitsplatz handelt - der Hinweis auf diesen Umstand.

(4) Liegt in einer bestimmten Verwendung der Anteil der Frauen im Ressort unter 50%, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, daß Bewerbungen von Frauen für Planstellen einer solchen Verwendung besonders erwünscht sind. Dies gilt nicht für Planstellen für Verwendungen, für die ausschließlich Männer aufgenommen werden können (zB bestimmte Verwendungen bei den Wachebeamten und im Bundesheer).

(5) Betrifft eine Planstelle einen Arbeitsplatz mit behindertengerechter Ausstattung oder kann für diesen Arbeitsplatz eine behindertengerechte Ausstattung vorgesehen werden, kann die Ausschreibung auf Bewerber und Bewerberinnen beschränkt werden, die entsprechende Behinderungen aufweisen.