§ 22 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Verbot von Dopingmethoden und Gendoping

§ 22.

(1) Betreuer, Trainer, Lehrer, Ärzte und andere Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen, die zum Zwecke von Doping im Sport Methoden zur Erhöhung des Sauerstofftransfers oder des Gendopings gemäß dem UNESCO-Übereinkommen anwenden, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet. Auch der Versuch ist strafbar.

(2) Sofern aus der Tat (Abs. 1) eine schwer wiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.