§ 22 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.2008

3. Abschnitt

Besondere Kontroll- und Strafbestimmungen Besondere Kontrollbestimmungen

§ 22.

(1) Die Organe des Bundeskanzlers, vom Bundeskanzler beauftragte Sachverständige und die vom Bundeskanzler hierzu gesondert beauftragte Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung sind zum Zweck der Überwachung der Verbote gemäß § 22a befugt, in Räumen von juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung des Sportes oder der Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder in denen Sportveranstaltungen und Wettkämpfe stattfinden, Nachschau zu halten. Die Befugnis zur Nachschau gilt auch für Räumlichkeiten, bei denen aufgrund begründeten Verdachts anzunehmen ist, dass sich in ihnen die technische Ausstattung für die Erzeugung von verbotenen Wirkstoffen oder von Mitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder für Zwecke des Blutdopings oder Gendopings befindet. Die Amtshandlungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts-, Betriebs- oder Wettkampfzeiten durchzuführen.

(2) Die Kontrollorgane gemäß Abs. 1 unterliegen bei ihrer Tätigkeit den Weisungen des Bundeskanzlers und haben zu Beginn der Kontrolltätigkeit ihre Befugnis vorzuweisen. Bei der Kontrolltätigkeit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes tunlichst vermieden wird.

(3) Die Kontrollorgane gemäß Abs. 1 sind befugt, von den gelagerten Arznei- und sonstigen Mitteln, bei denen der Verdacht besteht, dass sie verbotene Wirkstoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 enthalten, Proben zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe, oder sofern die Probe nicht oder nicht ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen. Die entnommenen und zurückgelassenen Proben sind zweckentsprechend zu verpacken, amtlich zu verschließen oder zu versiegeln und mit dem Datum zu versehen. Die entnommene Probe ist der amtlichen Untersuchung zuzuführen.

(4) Die vertretungsbefugten Organe der Vereine, die Geschäfts- oder Betriebsinhaber, die für die Veranstaltung des Wettkampfes Verantwortlichen, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, den Kontrollorganen gemäß Abs. 1 den Zutritt zu gestatten und sie bei der Durchführung ihrer Kontrollaufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Auskünfte über Räume und Behältnisse zu erteilen, den Zutritt zu den Räumen zu gestatten, sowie die Einsicht in Behältnisse, Unterlagen und Aufzeichnungen sowie die Entnahme von Proben zu ermöglichen.

(5) Die Bundespolizei hat den Kontrollorganen gemäß Abs. 1 über deren Ersuchen zur Ausübung der sich aus Abs. 1, 3 und 4 ergebenden Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(6) Für gemäß Abs. 3 entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.

(7) Wer den Pflichten gemäß Abs. 4 oder den Anordnungen der Kontrollorgane gemäß Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.