§ 226 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Ausnahmebestimmungen

§ 226.

(1) Die §§ 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Schul- und Fachinspektoren nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 50a bis 50d und 78a sind auf die Dienstzeit der Schul- und Fachinspektoren nicht anzuwenden.