§ 226 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Ausnahmebestimmungen

§ 226.

(1) Die §§ 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Schul- und Fachinspektoren nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 50a und 78a sind auf die Dienstzeit der Schul- und Fachinspektoren nicht anzuwenden.

Schlagworte

Teilbeschäftigung, Gemeindemandatar, Schulinspektor

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40145356