Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Betriebsvereinbarungen
§ 222*)
(1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 72 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:
- 1. Allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Dienstnehmer im Betrieb regeln;
- 1a. Auswahl der BV-Kasse nach § 59h oder nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz;
- 1b. Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Dienstnehmern, die im Rahmen einer Überlassung tätig sind;
- 2. generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
- 3. Art und Weise der Abrechnung und insbesondere Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge;
- 4. Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des § 235 Abs. 1 Z. 1 bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich bringt;
- 5. Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
- 6. Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln;
- 7. Richtlinien für die Vergabe von Werkwohnungen;
- 8. Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmer;
- 9. Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung;
- 1 0. Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes;
- 11. Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur Teilnahme an Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen erforderlichen Zeitraum und damit im Zusammenhang stehende Fahrtkostenvergütungen;
- 12. Erstattung von Auslagen und Aufwendungen sowie Regelung von Aufwandsentschädigungen;
- 13. Anordnung der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit;
- 14. betriebliches Vorschlagswesen;
- 15. Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen;
- 16. Systeme der Gewinnbeteiligung sowie die Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelten nicht nur für einzelne Dienstnehmer, soweit diese Prämien und Entgelte nicht unter § 220 Abs. 1 Z. 4 fallen;
- 17. Maßnahmen zur Sicherung der von den Dienstnehmern eingebrachten Gegenstände;
- 18. betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen;
- 19. Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung und betrieblicher Schulungs- und Bildungseinrichtungen sowie die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
- 2 0. betriebliches Beschwerdewesen;
- 21. Rechtsstellung der Dienstnehmer bei Krankheit und Unfall;
- 22. Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses;
- 23. Maßnahmen im Sinne der §§ 220 Abs. 1 und 221 Abs. 1;
- 24. Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung (Frauenförderpläne) sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf;
- 25. Festlegung des Beginns und Verlängerung der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (§ 185);
- 26. Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach den §§ 59f bis 59n oder nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz.
(2) Kommt in den im Abs. 1 Z. 1 bis 6 bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet – insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt – auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
(3) In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Dienstnehmer beschäftigt werden, ist die Bestimmung des Abs. 1 Z. 7, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden, auch die Bestimmung des Abs. 1 Z. 4 nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/2001, 22/2003, 6/2010, 56/2011, 15/2013, BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
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