§ 21b ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

Aufteilung des Einspeisetarifvolumens

§ 21b

Von dem Unterstützungsvolumen, von dem in weiterer Folge das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen abgeleitet wird, entfallen auf

  1. 1. Ökostromanlagen, die auf Basis von fester Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, 30 vH;
  2. 2. Ökostromanlagen, die auf Basis von Biogas betrieben werden, 30 vH;
  3. 3. Windkraftanlagen 30 vH;
  4. 4. Photovoltaikanlagen sowie weitere Ökostromanlagen (Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden; Mischfeuerungsanlagen; Ökostromanlagen, auf Basis anderer Energieträger) 10 vH.

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