§ 21 S.TZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden

§ 21

Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden des Herkunftslandes einer Person, die im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit die Tätigkeiten eines Eigenbestandsbesamers oder eines Besamungstechnikers ausübt (§§ 19 und 20), nach den Bestimmungen des § 16 S.BAG zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

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