Aufstellung des Flächenwidmungsplanes
§ 21
(1) Der Bürgermeister hat die beabsichtigte Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes durch eine Mitteilung an die Haushalte in der Gemeinde mittels Postwurf und, wenn dies nicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift in einem Amtsblatt der Gemeinde erfolgt, durch Verlautbarung in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Gleichzeitig hat die Aufforderung zu ergehen, geplante Bauplatzerklärungen und Bauvorhaben im Gemeindegebiet innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Kundmachung in der Salzburger Landes-Zeitung bzw im Amtsblatt der Gemeinde, der Gemeinde bekanntzugeben. Außerdem hat er die beabsichtigte Aufstellung den benachbarten Gemeinden mitzuteilen, die sie ortsüblich bekanntzumachen haben. Die in Betracht kommenden Dienststellen des Bundes, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Regionalverbände und die sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Planungsinteressen verfolgen, sowie Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können schriftlich Anregungen zur Erstellung des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes einbringen. Solche Anregungen sind unter Bedachtnahme auf das räumliche Entwicklungskonzept in die Beratungen über den Entwurf des Flächenwidmungsplanes einzubeziehen.
(2) Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes samt dem erforderlichen Wortlaut ist vier Wochen lang zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Über die Auflage hat die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) zu beschließen. Die Auflage ist durch den Bürgermeister ortsüblich und, wenn dies nicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift in einem Amtsblatt der Gemeinde erfolgt, durch Verlautbarung in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen und den benachbarten Gemeinden mitzuteilen, die sie ortsüblich bekanntzumachen haben. Eine Ausfertigung des Entwurfes ist dem Regionalverband zu übermitteln. Die im Abs 1 genannten Personen und Institutionen sind berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Einwendungen vorzubringen. Die Einwendungen sind durch geeignete Unterlagen so zu belegen, daß eine einwandfreie Beurteilung möglich ist.
(3) Ist im Entwurf des Flächenwidmungsplanes die Ausweisung eines Gebietes für Handelsgroßbetriebe vorgesehen, hat der Bürgermeister spätestens mit der Auflage des Entwurfes unter Anschluß aller zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen von der Landesregierung eine Stellungnahme bezüglich der Übereinstimmung mit den Entwicklungszielen des Landes einzuholen.
(4) Die Landesregierung hat die Gemeinden über deren Ersuchen in grundsätzlichen Fragen der Aufstellung des Flächenwidmungsplanes fachlich zu beraten.
(5) Die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) beschließt den Flächenwidmungsplan, wobei die vorgebrachten Einwendungen in die Beratung einzubeziehen sind. Nach der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes durch die Landesregierung ist dieser unter Berufung auf die erteilte Genehmigung als Verordnung nach den gemeinderechtlichen Vorschriften kundzumachen; er tritt mit dem auf den Beginn der Kundmachung folgenden Tag, in der Stadt Salzburg nach Maßgabe des § 19 Abs 3 des Salzburger Stadtrechtes 1966, in Kraft.
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