§ 21 ROG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2000

Aufstellung des Flächenwidmungsplanes

§ 21

(1) Der Bürgermeister hat die beabsichtigte Aufstellung des Flächenwidmungsplanes kund zu machen. In der Kundmachung sind die Grundeigentümer aufzufordern, beabsichtigte Bauführungen innerhalb der Kundmachungsfrist bekannt zu geben und gegebenenfalls entsprechende Nutzungserklärungen gemäß § 17a Abs 1 dritter Satz abzugeben. Dabei ist auf die Voraussetzung des Vorliegens einer Nutzungserklärung für eine Baulandausweisung hinzuweisen. Weiters hat die Kundmachung den Hinweis zu enthalten, dass innerhalb der Kundmachungsfrist schriftliche Anregungen zur Erstellung des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes eingebracht werden können.

(2) Die Kundmachung gemäß Abs 1 hat zu erfolgen:

  1. 1. durch Mitteilung an die Haushalte in der Gemeinde mittels Postwurf;
  2. 2. durch vierwöchigen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde;
  3. 3. durch Mitteilung an die Nachbargemeinden, die die Kundmachung an ihrer Amtstafel vier Wochen lang anzuschlagen haben; und
  4. 4. durch Verlautbarung in der Salzburger Landes-Zeitung, in der Stadt Salzburg in deren Amtsblatt.

    Die Kundmachungsfrist läuft ab Verlautbarung in der Salzburger Landes-Zeitung, in der Stadt Salzburg in deren Amtsblatt.

(3) Nutzungserklärungen und Anregungen zur Erstellung des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes dürfen in diesem nur bei Übereinstimmung mit dem räumlichen Entwicklungskonzept berücksichtigt werden. Eine Aufnahme von unverbauten Flächen in den Entwurf als Bauland ist nur zulässig, wenn eine Nutzungserklärung vorliegt. Der Bürgermeister hat sich zu bemühen, dass für die Flächen, für die ein besonderes raumordnerisches Interesse an einer Baulandausweisung besteht, Nutzungserklärungen abgegeben werden.

(4) Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) zu beschließen. Die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) hat sich im Rahmen der Beratungen über den Entwurf des Flächenwidmungsplanes mit den eingebrachten Anregungen auseinander zu setzen. Der Beschlussfassung hat eine ausreichende Öffentlichkeitsarbeit voranzugehen. Der Bürgermeister soll den Entwurf vor der Beschlussfassung der Landesregierung zur Stellungnahme längstens innerhalb von acht Wochen übersenden.

(5) Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes samt dem erforderlichen Wortlaut ist vom Bürgermeister vier Wochen lang zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Eine Ausfertigung des Entwurfes ist an den Regionalverband zu übersenden. Die Auflage des Entwurfes ist kundzumachen:

  1. 1. durch vierwöchigen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde;
  2. 2. durch Mitteilung an die Nachbargemeinden, die die Kundmachung an ihrer Amtstafel vier Wochen lang anzuschlagen haben; und
  3. 3. durch Verlautbarung in der Salzburger Landes-Zeitung, in der Stadt Salzburg in deren Amtsblatt.

    Die Auflage- und Kundmachungsfrist läuft ab Verlautbarung in der Salzburger Landes-Zeitung, in der Stadt Salzburg in deren Amtsblatt. Innerhalb der Auflagefrist können von Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Einwendungen erhoben werden. Die Einwendungen sind zu begründen und durch zur Beurteilung geeignete Unterlagen zu belegen. Die Kundmachung hat auf die Möglichkeit der Erhebung solcher Einwendungen hinzuweisen.

(6) Die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) beschließt den Flächenwidmungsplan, wobei die vorgebrachten Einwendungen in die Beratung einzubeziehen sind. Grundeigentümer, deren Einwendungen betreffend die Widmung ihrer Grundstücke nicht berücksichtigt worden sind, sind davon schriftlich zu verständigen.

(7) Nach der Genehmigung durch die Landesregierung ist der Flächenwidmungsplan unter Berufung auf die erteilte Genehmigung als Verordnung nach den gemeinderechtlichen Vorschriften kundzumachen. Der Flächenwidmungsplan tritt mit dem auf den Beginn der Kundmachung folgenden Tag, in der Stadt Salzburg nach Maßgabe des § 19 Abs 3 des Salzburger Stadtrechtes 1966, in Kraft.

(8) Die Landesregierung hat die Gemeinden über deren Ersuchen in grundsätzlichen Fragen der Aufstellung des Flächenwidmungsplanes fachlich zu beraten.

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