Amtshandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten
§ 21.
Nimmt der Notar im Zug einer ihm aufgetragenen Verlassenschaftsabhandlung eine Amtshandlung zu einer im § 5 Abs. 2 genannten Zeit und unter den dort angeführten Voraussetzungen vor, so hat er außer der Gebühr nach dem § 13 Anspruch auf die Hälfte der sich nach den §§ 14 bis 17 für diese Amtshandlung, wäre sie allein vorgenommen worden, ergebenden Gebühr.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2026
Gesetzesnummer
10002206
Dokumentnummer
NOR12028918
alte Dokumentnummer
N2197114555T
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