Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).
EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
Amtshandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten
§ 21.
Nimmt der Notar im Zug eines Verlassenschaftsverfahrens eine Amtshandlung zu einer im § 5 Abs. 2 genannten Zeit und unter den dort angeführten Voraussetzungen vor, so hat er außer der Gebühr nach dem § 13 Anspruch auf die Hälfte der sich nach den §§ 14 bis 17 für diese Amtshandlung, wäre sie allein vorgenommen worden, ergebenden Gebühr.
EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2026
Gesetzesnummer
10002206
Dokumentnummer
NOR40095070
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