§ 21 FMABG

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2018

Amtshilfe

§ 21.

(1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die FMA verpflichtet. Dies gilt auch für den Hauptverband der Sozialversicherungsträger(Anm. 1), soweit die von diesem erteilten Auskünfte für die von der FMA zu führenden Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Es arbeiten unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen mit der FMA in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen:

  1. 1. die Gerichte,
  2. 2. der Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben nach den in § 2 genannten Bundesgesetzen,
  3. 3. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bezirksverwaltungsbehörden bei der Vollziehung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen über die Kreditvermittlung, die Versicherungsvermittlung und die Wertpapiervermittlung,
  4. 4. die Österreichische Nationalbank im Rahmen ihrer bundesgesetzlichen Aufgaben sowie ihrer Aufgaben im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB),
  5. 5. die Übernahmekommission,
  6. 6. die E-Control GmbH,
  7. 7. die Bundeswettbewerbsbehörde,
  8. 8. das zuständige Börseunternehmen nach dem BörseG 2018.

(3) Eine Amtshilfeleistung der FMA an Organe der Finanzverwaltung, insbesondere gemäß § 158 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, findet nicht statt.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der FMA über deren Ersuchen zur Sicherung der Aufsichtsbefugnisse gemäß § 2 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten, wenn ansonsten die Vereitelung der angeordneten Maßnahmen droht.

(5) Die Finanzprokuratur kann die FMA über deren Ersuchen entgeltlich vertreten.

(6) Die Oesterreichische Nationalbank kann sich zur Vornahme der ihr gemeinschaftsrechtlich übertragenen, in den Aufgabenbereich des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) fallenden Überprüfungen im Einvernehmen mit der FMA auch der Prüforgane der FMA bedienen, wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist.

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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 22/2009; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40212700