§ 21 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Anrechnung zahnärztlicher Aus- und Weiterbildungszeiten

§ 21

Hinsichtlich Zeiten der zahnärztlichen Aus- oder Weiterbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ist § 14 sinngemäß anzuwenden.