§ 21 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

§ 21

Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die

  1. 1. die im § 18 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
  2. 2. im Ausland ein Studium der Zahnmedizin absolviert haben,
  3. 3. zum Zwecke des Erwerbes der Berufsberechtigung als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Österreich das Studium der gesamten Heilkunde vor dem 1. Jänner 2001 erfolgreich abgeschlossen oder nostrifiziert haben und
  4. 4. die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben

    als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen.