Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
§ 21
§ 21. Die Organe der AMA haben die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten.
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
§ 21
§ 21. Die Organe der AMA haben die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten.