§ 21 AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns

§ 21

§ 21. Die Organe der AMA haben die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten.