Haushaltsgrundsätze
§ 21
Die Organe der AMA haben für die Haushaltsführung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Haushaltsgrundsätze
§ 21
Die Organe der AMA haben für die Haushaltsführung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
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