§ 217 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen
der Dienstnehmer und ehemaligen Dienstnehmer
§ 217*)

Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen sowie zugunsten ehemaliger Dienstnehmer Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.

*) Fassung BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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