Anerkennung fremder beruflicher Eignungsnachweise
§ 20
Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen, die zur Ausübung des Berufs des Eigenbestandsbesamers oder des Besamungstechnikers im Herkunftsland berechtigen, findet das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG) Anwendung. Die Anforderungen nach § 18 Abs. 2 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d S.BAG (Befähigungsnachweise). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.
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