§ 20 RAPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

1. Die Bezeichnung der Prüfungsgegenstände entspricht weitgehend dem rechtswissenschaftlichen Studiengesetz, BGBl. Nr. 140/1978. 2. Zur Anrechnung der Prüfungsfächer des Rigorosums siehe § 21. 3. Zur Anrechnung der Notariats- und Richteramtsprüfung auf die Rechtsanwaltsprüfung sowie zur Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung durch Universitätslehrer siehe das BARG, BGBl. Nr. 523/1987.

§ 20.

(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung der ersten Teilprüfung sind:

  1. 1. Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge der Kriminologie und des Strafvollzugsrechts;
  2. 2. zivilgerichtliches Verfahrensrecht, soweit es nicht Gegenstand der zweiten Teilprüfung ist;
  3. 3. Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsstrafrecht, soweit sie nicht Gegenstand der zweiten Teilprüfung sind;
  4. 4. Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht.

(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung sind:

  1. 1. Bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen Privatrechts sowie Grundzüge des Arbeitsrechts und des Sozialrechts;
  2. 2. Handels- und Wertpapierrecht, Immaterialgüterrecht, gewerblicher Rechtsschutz sowie Wirtschaftsrecht samt Verfahrensrechten, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht;
  3. 3. Verfassungsrecht, Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Grundzüge des Verwaltungsrechts;
  4. 4. Abgabenrecht einschließlich Finanzstrafrecht und Verfahrensrecht;
  5. 5. Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung;
  6. 6. Pflichten des Rechtsanwalts als Unternehmer, insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzrechts und der Lehrlingsausbildung.

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