§ 20 GKTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1971

Teilinventare

§ 20.

Werden Teilinventare über mehr als ein Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse von anderen Notaren als dem mit der Errichtung des Hauptinventars beauftragten Notar errichtet, so ist die Gebühr dieses Notars nach dem § 13 beziehungsweise dem § 17 um die Hälfte der sich im Regelfall für die Errichtung der Teilinventare ergebenden Gebühren zu kürzen.

Schlagworte

Inventar

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

10002206

Dokumentnummer

NOR12028917

alte Dokumentnummer

N2197114554T

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