Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).
EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
Rechtshilfe
§ 20.
Werden im Rechtshilfeweg Schätzungen von ersuchten Notaren vorgenommen, die mehr als ein Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse ergeben, so ist die Gebühr des ersuchenden Notars nach dem § 13 beziehungsweise dem § 17 um die Hälfte der sich im Regelfall für die Schätzung ergebenden Gebühren des ersuchten Notars zu kürzen.
EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2026
Gesetzesnummer
10002206
Dokumentnummer
NOR40095068
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