§ 20 FPG

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2015

3. Abschnitt

Bestimmungen zur Visumpflicht Form und Wirkung der Visa D

§ 20.

(1) Visa D werden erteilt als

  1. 1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
  2. 2. Visum aus humanitären Gründen;
  3. 3. Visum zu Erwerbszwecken;
  4. 4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
  5. 5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
  6. 6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
  7. 7. Visum zur Wiedereinreise.

(2) Visa gemäß Abs. 1 berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten und werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig.

(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.

(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40171316