Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 22a.
Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen und dies
- 1. aus humanitären Gründen,
- 2. aus Gründen des nationalen Interesses oder
- 3. auf Grund internationaler Verpflichtungen
notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40198480
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