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§ 22a FPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 22a.

Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen und dies

  1. 1. aus humanitären Gründen,
  2. 2. aus Gründen des nationalen Interesses oder
  3. 3. auf Grund internationaler Verpflichtungen

    notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40198480