Energiebeirat
§ 20.
(1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Regulierungsbehörde in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Energiepolitik sowie in Angelegenheiten der Förderpolitik und des Ausbaus erneuerbarer Energien wird ein Energiebeirat eingerichtet.
(2) Dem Beirat obliegen im Sinn des Abs. 1 insbesondere:
- 1. die Beratung über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß EAG, ÖSG 2012, Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und KWK-Gesetz;
- 2. die Begutachtung von Verordnungen, die von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Grund dieses Bundesgesetzes, des ElWG, des EAG, des ÖSG 2012 und des GWG 2011 erlassen werden.
(3) Dem Beirat haben neben der oder dem Vorsitzenden anzugehören:
- 1. je zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft;
- 2. je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen sowie für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
- 3. eine Vertreterin oder ein Vertreter jedes Bundeslandes und je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, des Vereins Erneuerbare Energie Österreich, des Vereins „ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung von Österreichs E-Wirtschaft“ und der Industriellenvereinigung sowie
- 4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
- Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die oder der Vorsitzende wird von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ernannt. Im Verhinderungsfall wird die oder der Vorsitzende durch ein Beiratsmitglied des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus vertreten.
(Anm.: (5))Die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind von der oder dem Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Auf die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder ist § 46 BDG 1979 sinngemäß anzuwenden, auch wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht. Keine Geheimhaltungspflicht gilt jedoch für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
(6) Für den Energiebeirat ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die mehrheitlich vom Energiebeirat zu beschließen ist. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Beschlussfassung im Beirat und wie die Einberufung des Energiebeirates erfolgt. Insbesondere ist in der Geschäftsordnung vorzusehen, dass Beschlüsse auch mittels Umlaufbeschlüssen gefasst werden können.
(7) Der Vorstand sowie unmittelbar mit zu beratenden Sachthemen befasste Bedienstete der Regulierungsbehörde sind berechtigt, an den Sitzungen des Energiebeirates ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sonstige Expertinnen oder Experten dürfen nach mehrheitlicher Zustimmung der Beiratsmitglieder beigezogen werden.
(8) Bei den Beratungen über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß EAG hat weiters je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs dem Beirat anzugehören. Auf diese Vertreterinnen und Vertreter finden die Abs. 3 bis 5 sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20007046
Dokumentnummer
NOR40274219
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