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§ 19 E-ControlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Regulierungsbeirat

§ 19.

(1) Zur Beratung in Angelegenheiten, die von der Regulierungsbehörde zu vollziehen sind, wird bei der Regulierungsbehörde ein Beirat eingerichtet.

(2) Dem Beirat obliegen insbesondere:

  1. 1. die Erörterung der zu bestimmenden Systemnutzungsentgelte und der zugrundeliegenden Kostenbasis, der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen des Netzzugangs, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet, sowie die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;
  2. 2. die Begutachtung von sonstigen Verordnungen, die von der Regulierungsbehörde aufgrund dieses Bundesgesetzes, des ElWG und des GWG 2011 erlassen werden.

(3) Dem Beirat haben neben der oder dem Vorsitzenden anzugehören:

  1. 1. je zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft, Energie und Tourismus und für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
  2. 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen;
  3. 3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
  4. 4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industriellenvereinigung und des Vereins für Konsumenteninformation sowie
  5. 5. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Bundesländer.

(4) Der Vorstand der Regulierungsbehörde hat den Vorsitz zu führen. Die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Vorstand der Regulierungsbehörde ernannt.

(5) Die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind von der oder dem Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Auf die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden, auch wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht. Keine Geheimhaltungspflicht gilt jedoch für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.

(6) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung für den Regulierungsbeirat zu erlassen, die mehrheitlich vom Regulierungsbeirat zu beschließen ist. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Beschlussfassung im Beirat und wie die Einberufung des Regulierungsbeirates erfolgt. Kommt die Regulierungsbehörde einer mit Mehrheitsbeschluss gefassten Empfehlung des Regulierungsbeirates nicht nach, so ist dies durch die Regulierungsbehörde gegenüber dem Regulierungsbeirat schriftlich zu begründen.

(7) Mitglieder der Regulierungskommission, des Vorstandes sowie unmittelbar mit zu beratenden Sachthemen befasste Bedienstete der Regulierungsbehörde sind berechtigt, an den Sitzungen des Regulierungsbeirates ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sonstige Expertinnen oder Experten dürfen nach mehrheitlicher Zustimmung der Beiratsmitglieder beigezogen werden.

Schlagworte

Übertragungsnetz

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40274218

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