Parlamentarische Kontrolle
§ 18.
Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates können die Anwesenheit eines Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstands der E-Control in Sitzungen der Ausschüsse verlangen und diese über alle Gegenständen der Geschäftsführung befragen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
20007046
Dokumentnummer
NOR40124049
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