Vollziehung
§ 20.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
- 1. hinsichtlich des § 8 und des § 10 Abs. 1 die Bundesregierung,
- 2. hinsichtlich des § 17 die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler,
- 3. im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.