§ 203n BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Sonderbestimmungen für Lehrer an Pädagogischen Hochschulen

§ 203n.

(1) Die §§ 203 bis 203l sind auf Lehrer an Pädagogischen Hochschulen nicht anzuwenden. § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Lehrer können mit ihrer Zustimmung auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit gemäß § 36 des Hochschulgesetzes 2005 zur Unterrichtserteilung in Lehrgängen herangezogen werden.

(3) Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig.