§ 203n BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Sonderbestimmungen für Lehrer an Pädagogischen Hochschulen

§ 203n

§ 203n. Die §§ 203 bis 203l sind auf Lehrer an Pädagogischen Hochschulen nicht anzuwenden. § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.