Sonderbestimmungen für Lehrer an Pädagogischen Hochschulen
§ 203n
§ 203n. Die §§ 203 bis 203l sind auf Lehrer an Pädagogischen Hochschulen nicht anzuwenden. § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Sonderbestimmungen für Lehrer an Pädagogischen Hochschulen
§ 203n
§ 203n. Die §§ 203 bis 203l sind auf Lehrer an Pädagogischen Hochschulen nicht anzuwenden. § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.