§ 203g BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Bewerbungsdatum

§ 203g

(1) § 203g.Als Bewerbungsdatum gilt jener Tag, an dem ein Bewerbungsgesuch erstmals nach Erfüllung der Ernennungserfordernisse bei der zuständigen Stelle eingelangt ist. Ist es im Postwege eingebracht worden, gilt jedoch das Datum des Poststempels.

(2) Für ein zweites Bewerbungsgesuch desselben Bewerbers gilt das Bewerbungsdatum der ersten Bewerbung, wenn diese zum Zeitpunkt des Einlangens des zweiten Bewerbungsgesuches noch gültig ist (§ 203f Abs. 4) und der Bewerber vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist die erste Bewerbung bekanntgegeben hat (§ 203d Abs. 2). Jedes weitere Bewerbungsgesuch desselben Bewerbers erhält das Bewerbungsdatum, das für die älteste, zum Zeitpunkt des Einlangens des nunmehrigen Bewerbungsgesuches noch gültige Bewerbung gilt, wenn der Bewerber vor dem Ablauf der jeweiligen Bewerbungsfristen alle jeweils vorangegangenen Bewerbungen bekanntgegeben hat (§ 203d Abs. 2).

(3) Befindet sich der Bewerber zur Zeit der Abgabe des Bewerbungsgesuches im Unterrichtspraktikum, so gilt für diese Bewerbung abweichend von den vorstehenden Bestimmungen der 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres, in dem der Bewerber sein Unterrichtspraktikum mit einem Sommersemester beendet, als Bewerbungsdatum.