§ 203g BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

Bewerbungsdatum

§ 203g.

(1) Als Bewerbungsdatum gilt jener Tag, an dem ein Bewerbungsgesuch erstmals nach Erfüllung der Ernennungserfordernisse bei der zuständigen Stelle eingelangt ist. Ist es im Postwege eingebracht worden, gilt jedoch das Datum des Poststempels.

(2) Für jedes weitere Bewerbungsgesuch desselben Bewerbers gilt das Bewerbungsdatum der ersten Bewerbung, wenn diese zum Zeitpunkt des Einlangens des weiteren Bewerbungsgesuches noch gültig ist bzw. deren Gültigkeit durch eine rechtzeitige Verlängerung gemäß § 203f Abs. 4 zweiter Satz aufrecht geblieben ist.

(3) Befindet sich der Bewerber zur Zeit der Abgabe des Bewerbungsgesuches im Unterrichtspraktikum, so gilt für diese Bewerbung abweichend von den vorstehenden Bestimmungen der 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres, in dem der Bewerber sein Unterrichtspraktikum mit einem Sommersemester beendet, als Bewerbungsdatum.