Verlautbarung
§ 203c.
Die Ausschreibung ist in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2026
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40265558
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
