Verlautbarung
§ 203c.
Die Ausschreibung ist in der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2026
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40274175
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
