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§ 203c BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Verlautbarung

§ 203c.

Die Ausschreibung ist in der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40274175

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