Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Aufgaben
§ 203*)
Der Betriebsräteversammlung obliegt die:
- 1. Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
- 2. Beschlussfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;
- 3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
- 4. Beschlussfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;
- 5. Beschlussfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 206 Abs. 4).
*) Fassung BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
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