3. Unterabschnitt
Ausschreibung und Besetzung freier Lehrer-Planstellen Ausschreibungspflicht
§ 203.
(1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
(2) Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht einzuleiten, wenn
- 1. die Planstelle mit
- a) einem Bundeslehrer oder
- b) einem sonstigen Bundesbeamten
besetzt werden soll, der die Ernennungserfordernisse erfüllt,
- 2. die Planstelle mit einem Vertragslehrer des Bundes besetzt werden soll, der
- a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und
- b) die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
- 3. die Planstelle mit einem sonstigen vertraglich Bediensteten des Bundes besetzt werden soll, der
- a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und
- b) die bisherige Verwendung auf Grund eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 oder auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
- 4. der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 207 bis 207k voranzugehen hat.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/2005)
Schlagworte
Ausschreibungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40103598