§ 203 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

3. Unterabschnitt

Ausschreibung und Besetzung freier Lehrer-Planstellen Ausschreibungspflicht

§ 203.

(1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht einzuleiten, wenn

  1. 1. die Planstelle mit
  1. a) einem Bundeslehrer oder
  2. b) einem sonstigen Bundesbeamten

    besetzt werden soll, der die Ernennungserfordernisse erfüllt,

  1. 2. die Planstelle mit einem Vertragslehrer des Bundes besetzt werden soll, der
  1. a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und
  2. b) die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
  1. 3. die Planstelle mit einem sonstigen vertraglich Bediensteten des Bundes besetzt werden soll, der
  1. a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und
  2. b) die bisherige Verwendung auf Grund eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 oder auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
  1. 4. der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 207 bis 207k voranzugehen hat.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/2005)

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40103598