Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 1a
(1) Wer an einem öffentlichen Ort oder von Haus zu Haus gehend
- a) in aufdringlicher oder aggressiver Weise – darunter wird jede Aktivität, die über das bloße kein Hindernis bildende Sitzen oder Stehen hinausgeht verstanden – oder
- b) in gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, oder
- c) eine unmündige minderjährige Person zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder diese bei der Bettelei mitführt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu € 1.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2) Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erworben worden sind, können für verfallen erklärt werden.
(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat gemäß Abs. 1 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet oder gemäß § 8 des NÖ Sammlungsgesetzes 1974, LGBl. 4650, zu bestrafen ist.
(4) Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die gegen die Bestimmungen des Abs. 1 verstoßen, anweisen, ihr Verhalten einzustellen. Von der Festnahme gemäß § 35 Z 3 VStG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der strafbaren Handlung durch Anwendung eines gelinderen Mittels verhindert werden kann. Das gelindere Mittel ist anzudrohen. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung und Androhung nicht fähig sind, entfällt das Erfordernis der Anweisung und Androhung.
(5) Als gelinderes Mittel kommt die Wegweisung der Person vom öffentlichen Ort als Maßnahme der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht.
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