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§ 1 Zeugnisformularverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2026

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für die Gestaltung der im § 2 Abs. 1 genannten Zeugnisformulare, die an den durch § 1 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, erfaßten Schulen zu verwenden sind; ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind die Zeugnisformulare für Externistenprüfungen sowie für Eignungs- und Aufnahmsprüfungen.

(2) Durch die Verordnung werden auf Grund besonderer Vorschriften in das Zeugnis aufzunehmende Vermerke (zB Überbeglaubigungen) nicht berührt.

Schlagworte

Eignungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

10009680

Dokumentnummer

NOR40279488

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