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§ 2 Zeugnisformularverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.2024

§ 2.

(1) Die Formulare für Jahreszeugnisse, Lehrgangszeugnisse, Abschlusszeugnisse, Semesterzeugnisse, Beiblätter zum Semesterzeugnis, Zeugnisse über Semesterprüfungen sowie über den Besuch von Unterrichtsgegenständen, Reifeprüfungszeugnisse, Reife- und Diplomprüfungszeugnisse, Diplomprüfungszeugnisse, Zeugnisse über Vorprüfungen, Zeugnisse über Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und Abschlussprüfungszeugnisse sowie für Schulbesuchsbestätigungen und Semester- und Jahresinformationen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 17 zu gestalten.

(2) Insoweit Zeugnisse für bestimmte Schularten, Schulformen oder Fachrichtungen hergestellt werden, können jene Textstellen der Anlagen 2 bis 14 entfallen, die für die betreffende Schulart, Schulform bzw. Fachrichtung nicht in Betracht kommen.

(3) In dem für die Bezeichnung der Schule und des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.

(3a) In dem für die Bezeichnung der Schule vorgesehenen Raum kann bei an Schulen angeschlossenen Klassen, die jeweilige Schulart der angeschlossenen Klasse vorangestellt werden.

(3b) In dem für die Bezeichnung der Schule vorgesehenen Raum ist bei Schulen oder Klassen, die als „Bildungsanstalt für Leistungssport“ oder „Bildungsanstalt für darstellende Kunst“ gemäß § 128e des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, geführt werden, ein Hinweis auf die Führung der Schule oder Klasse als Bildungsanstalt für Leistungssport oder Bildungsanstalt für darstellende Kunst aufzunehmen.

(3c) Wurde für die Schule eine Festlegung gemäß § 36a Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes getroffen, ist im Semesterzeugnis über das Wintersemester und das Sommersemester (Anlage 5) in der für die Bezeichnung der Schulart vorgesehenen Zeile der Hinweis „mit Kurssystem gemäß § 36a Abs. 1a SchUG“ aufzunehmen.

(4) In dem für die Bezeichnung der Pflichtgegenstände, der Freigegenstände, der verbindlichen Übungen und der unverbindlichen Übungen vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände bzw. Übungen in der Reihenfolge ihrer Nennung in dem in Betracht kommenden Lehrplan anzuführen. Werden Unterrichtsgegenstände zusammengefasst oder Lehrinhalte in andere (schulautonome) Unterrichtsgegenstände verlagert, ist der Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes ein Klammerausdruck mit der Bezeichnung jener Unterrichtsgegenstände, die zusammengefasst oder deren Teile verlagert wurden, beizufügen. Ferner ist in diesem Zusammenhang die Teilnahme an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen therapeutischen und funktionellen Übungen zu vermerken.

(5) Bei den lebenden Fremdsprachen ist die Bezeichnung der Fremdsprache sowie erforderlichenfalls der Vermerk „(Erste lebende Fremdsprache)“, „(Zweite lebende Fremdsprache)“ bzw. „(Dritte lebende Fremdsprache)“ anzuführen.

(5a) Bei Instrumentalmusik und Gesang ist nach der Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes gegebenenfalls ein Vermerk über das gewählte Instrument anzuführen.

(6) Die Beurteilung der Leistungen ist in den Abschlusszeugnissen, Reifeprüfungszeugnissen, Reife- und Diplomprüfungszeugnissen, Diplomprüfungszeugnissen und Abschlussprüfungszeugnissen in Worten, in den übrigen Fällen in Ziffern zu schreiben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. In leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ist bei der Beurteilung, jenes Leistungsniveau anzugeben, welchem die Schülerin oder der Schüler zugeordnet war; an Berufsschulen ist ein diesbezüglicher Vermerk nur beim Besuch von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule ist jedenfalls in Worten zu schreiben.

(7) Sofern ein Pflichtgegenstand oder ein Freigegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk „nicht beurteilt“ aufzunehmen; trifft die Voraussetzung bei mehreren im Zeugnisformular nacheinander stehenden Pflichtgegenständen oder Freigegenständen zu, kann ein Vermerk für diese gemeinsam gesetzt werden.

(8) Die in den §§ 3 bis 8 und 11c vorgesehenen Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach den Unterschriften gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Vermerke können auf den Zeugnisformularen vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Falle bei Nichtzutreffen zu streichen.

(9) Freie Stellen der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.

(10) Für Jahres- und Semesterzeugnisse (Anlagen 2 bis 5), für das Beiblatt zum Semesterzeugnis gemäß Anlage 7 sowie für Zeugnisse über abschließende Prüfungen (Anlage 11) und über Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (Anlage 12) ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist ein Anhang aus dem gleichen Unterdruckpapier herzustellen. Wird dem Zeugnis eine schriftliche Erläuterung (Abs. 6 zweiter Satz) hinzugefügt, sind jedenfalls die Bezeichnung und der Standort der Schule anzuführen sowie die Unterschriften der Schulclusterleitung und der Klassenvorständin oder des Klassenvorstandes bzw. der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers sowie ein Rundsiegel beizufügen. Jeder Anhang sowie jede schriftliche Erläuterung sind so mit dem Zeugnis zu verbinden, dass nachträgliches Austauschen des Anhanges bzw. der Erläuterung nicht möglich ist.

(11) Anstelle von Zeugnisformularen können dieser Verordnung entsprechende automationsunterstützte Ausfertigungen, unter Verwendung von Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1, hergestellt werden.

Schlagworte

Pflichtseminar, Reifezeugnis

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10009680

Dokumentnummer

NOR40260377

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