§ 1 Wohnbauförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.9.1989

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Allgemeines

Das Land hat die Errichtung, den Ersterwerb und die Erneuerung von Wohnhäusern und Wohnungen zu fördern sowie Wohnbeihilfen zu gewähren.

03.10.2016

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