1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1*)
Allgemeines
Das Land hat die Errichtung, den Ersterwerb und die Erneuerung von Wohnhäusern und Wohnungen, die in Vorarlberg gelegen sind, zu fördern sowie Wohnbeihilfen zu gewähren.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2015
10.12.2015
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