§ 1
Errichtung des Tiroler Gesundheitsfonds, Grundsätze und Ziele
(1) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben wird der Tiroler Gesundheitsfonds, im Folgenden kurz Fonds genannt, errichtet. Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und besorgt seine Aufgaben mit Ausnahme jener nach § 16 Abs. 4 und § 16f als Träger von Privatrechten. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
(2) Der Fonds hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Tirol sichergestellt und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens abgesichert wird.
(3) Der Fonds hat sich bei der Besorgung seiner Aufgaben an den Grundsätzen des Public Health zu orientieren. Zu diesen Grundsätzen zählen insbesondere:
- a) die Orientierung an einem umfassenden Gesundheitsbegriff;
- b) die systematische Gesundheitsberichterstattung;
- c) die Weiterentwicklung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD);
- d) die Versorgungsforschung, um bedarfsorientierte Planung, Entwicklung und Evaluation zu gewährleisten;
- e) die Stärkung der Interdisziplinarität in der Versorgung sowie in der Forschung und Entwicklung mit der Zielsetzung, die Gesundheit für alle zu verbessern und die gesundheitlichen Ungleichheiten zu verringern.
(4) Im Zusammenhang mit den Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung (§ 2b) hat der Fonds folgende Ziele zu verfolgen:
- a) die zielgerichtete Gesundheitsförderung und Prävention, die Stärkung von evidenzbasierter Früherkennung und Frühintervention;
- b) die Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von allen notwendigen Leistungen;
- c) die Abstimmung und patienten- und bedarfsorientierte Gestaltung des Leistungsangebotes in allen Sektoren und die Verhinderung bzw. den Abbau von Parallelstrukturen;
- d) die Stärkung des Bereiches der Primärversorgung nach internationalem Vorbild auch im niedergelassenen Bereich;
- e) die Sicherstellung einer hohen Behandlungsqualität und deren Transparenz;
- f) die Verbesserung von Behandlungsprozessen insbesondere durch die Behebung von Organisations- und Kommunikationsdefiziten;
- g) die Intensivierung der routinemäßigen Messung der Versorgungseffektivität;
- h) die Forcierung der Einrichtung von multiprofessionellen und integrativen Versorgungsformen gegenüber Einzelleistungserbringern auf allen Versorgungsebenen.
10.04.2014
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