1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich, Ziele
- a) die Erzeugung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität und die Versorgung mit Elektrizität und
- b) die Organisation der Elektrizitätswirtschaft,
- soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit für die Erzeugung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität oder die Versorgung mit Elektrizität Anlagen verwendet werden, die
- a) im untrennbaren Zusammenhang mit Anlagen stehen, die einer Bewilligung oder Genehmigung nach den eisenbahn-, seilbahn-, luftfahrt-, schifffahrts- oder fernmelderechtlichen Vorschriften bedürfen,
- b) Bestandteile militärischer Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Munitionslager, Meldeanlagen, Übungsstätten und dergleichen, sind oder
- c) mobiler Art sind und nur kurzfristig den Elektrizitätsbedarf decken sollen, wie z. B. bei der Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen und bei Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen, im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, bei Versammlungen, Wahlkundgebungen, Veranstaltungen und dergleichen.
(3) Der 2. Teil dieses Gesetzes gilt nicht, soweit für die Erzeugung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität oder die Versorgung mit Elektrizität Anlagen verwendet werden, die im untrennbaren Zusammenhang mit Anlagen stehen, die einer Bewilligung oder Genehmigung nach den abfall-, gewerbe-, luftreinhalte-, mineralrohstoff- oder wasserrechtlichen Vorschriften bedürfen. Die §§ 5 und 15 bis 20 gelten jedoch sinngemäß.
(4) Der 2. Teil dieses Gesetzes gilt nicht, soweit für die Erzeugung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität oder die Versorgung mit Elektrizität Anlagen verwendet werden, die
- a) eine Engpassleistung von höchstens 5 kW erzeugen oder
- b) dem Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 11/1970, in der jeweils geltenden Fassung oder dem Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2003, unterliegen.
(5) Ziel dieses Gesetzes ist es,
- a) der Tiroler Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen,
- b) eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft nach dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes nach der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. Nr. L 176 vom 15. Juli 2003, S. 37 ff; Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) zu schaffen,
- c) den hohen Anteil erneuerbarer Energien in der österreichischen Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen,
- d) einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen,
- e) die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Stromerzeugungsanlagen zu schützen,
- f) die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangende Energie effizient einzusetzen und
- g) das Potential der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien nach der Anlage II zum Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 106/2006, als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen.
(6) Durch dieses Gesetz werden folgende EU-Richtlinien umgesetzt:
- a) Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG , CELEX 32003L0054 (ABl. Nr. L 176 vom 15. Juli 2003, S. 37 ff),
- b) Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, CELEX 31996L0061 (ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S. 26 ff) – kurz „IPPC-Richtlinie“ genannt –, in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, CELEX 32003L0035 (ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003, S. 17 ff) und der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, CELEX 32003L0087 (ABl. Nr. L 275 vom 25. Oktober 2003, S. 32 ff),
- c) Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, CELEX 31996L0082 (ABl. Nr. L 10 vom 14. Jänner 1997, S. 13 ff) – kurz „Seveso II-Richtlinie“ genannt –, in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG , CELEX 32003L0105 (ABl. Nr. L 345 vom 31. Dezember 2003, S. 97 ff),
- d) Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG , CELEX 32004L0008 (ABl. Nr. L 52 vom 21. Februar 2004, S. 50 ff) – kurz KWK-Richtlinie genannt,
- e) Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, CELEX 32006L0123 (ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36 ff).
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