Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung
§ 1.
(1) Die Studienrichtung Informatik umfaßt folgende Studienzweige:
- a) Informatik,
- b) Angewandte Informatik.
- Sie ist unter Bedachtnahme auf die im § 1 AHStG und im § 1 Tech-StG 1990 genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.
(2) Der Studienzweig „Informatik“ ist an der Technischen Universität Wien gemeinsam mit der Universität Wien und an der Universität Linz einzurichten. Der Studienzweig „Angewandte Informatik“ ist an der Universität Klagenfurt und an der Universität Salzburg einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10009826
Dokumentnummer
NOR12125625
alte Dokumentnummer
N7199441311J
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