§ 1 StKBFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

I. Abschnitt

Beiträge des Landes zum Personalaufwand

§ 1

(1) Das Land hat für Kinderbetreuungseinrichtungen auf Antrag einen Beitrag zum Personalaufwand der Erhalter zu leisten. Über die Gewährung des Beitrages entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

(2) Die Höhe dieses Monatsbeitrages ergibt sich für jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung bzw. für jedes Team der Integrativen Zusatzbetreuung aus der nachstehenden Tabelle:

Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge

(in Euro)

​

Arten der Kinder-

betreuungseinrichtungen

 

Betriebsform

der Gruppen

 

 

Halbtagsbetrieb

Ganztagsbetrieb

Erweiterter

Ganztagsbetrieb

Kinderkrippen

 

 

 

Erstgruppe

2.470

2.690

3.850

weitere Gruppe

1.450

1.600

2.330

Kindergärten

 

 

 

Erstgruppe

2.470

2.690

3.850

weitere Gruppe

1.450

1.600

2.330

Horte

 

 

 

Erstgruppe

2.470

2.690

3.850

weitere Gruppe

1.450

1.600

2.330

Kinderhäuser

 

 

 

Erstgruppe

–

4.400

–

weitere Gruppe

–

2.620

–

Heilpädagogische

 

 

 

Kindergärten und Horte

 

 

 

kooperative Gruppe

–

2.690

–

Integrationsgruppe/Grundbetrag

–

2.940

–

Integrative

 

 

 

Zusatzbetreuung/

 

 

 

Grundbetrag

–

3.710

–

Integrationsgruppe/

 

 

 

Zusatzbetrag

–

400

–

Integrative

 

 

 

Zusatzbetreuung/

 

 

 

Zusatzbetrag

–

760

–

    

(3) Der Monatsbeitrag gebührt für volle Betriebsmonate. Restzeiten unter einem Monat sind nicht zu berücksichtigen.

(4) Über die Gewährung von Förderungsbeträgen aus der Summe der Zusatzbeträge aller Heilpädagogischen Kindergärten bzw. Horte hat die Landesregierung auf Grund gesonderter Anträge der Erhalter mit Bescheid zu entscheiden.

(5) Die im § 1 Abs. 2 ausgewiesenen monatlichen Förderungsbeiträge sind jährlich um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den das Monatsentgelt der Kindergartenpädagoginnen und Erzieherinnen an Horten, die zum Land Steiermark oder zu den Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Graz, in einem Dienstverhältnis stehen, in der Entlohnungsstufe 5 der Entlohnungsgruppe k3 erhöht wird.

(6) Die Monatsbeiträge des Landes sind an die Erhalter einmal pro Kinderbetreuungsjahr als Pauschalbeitrag anzuweisen.(6) Die Monatsbeiträge des Landes sind an die Erhalter einmal pro Kinderbetreuungsjahr als Pauschalbeitrag anzuweisen.

09.02.2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)