I. Abschnitt
Beiträge des Landes zum Personalaufwand
§ 1
(1) Das Land hat für Kinderbetreuungseinrichtungen auf Antrag einen Beitrag zum Personalaufwand der Erhalter zu leisten. Über die Gewährung des Beitrages entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(2) Die Höhe dieses Monatsbeitrages ergibt sich für jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung bzw. für jedes Team der Integrativen Zusatzbetreuung aus der nachstehenden Tabelle.
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge (in Euro)
Art der Einrichtung | Gruppe | Halbtag | Ganztag | Erweiterter Ganztag |
Kinderkrippen | Erstgruppe | 3.141,24 | 3.420,48 | 4.896,15 |
weitere Gruppe | 1.844,28 | 2.035,41 | 2.963,73 | |
Kindergärten | Erstgruppe | 3.141,24 | 3.420,48 | 4.896,15 |
weitere Gruppe | 1.844,28 | 2.035,41 | 2.963,73 | |
Alterserweiterte Gruppen | Erstgruppe | 3.141,24 | 3.420,48 | 4.896,15 |
weitere Gruppe | 1.844,28 | 2.035,41 | 2.963,73 | |
Kinderhäuser | Erstgruppe |
| 5.596,11 |
|
weitere Gruppe |
| 3.332,35 |
| |
Horte | Erstgruppe | 3.141,24 | 3.420,48 | 4.896,15 |
weitere Gruppe | 1.844,28 | 2.035,41 | 2.963,73 | |
Heilpädagogischer Kindergarten | Kooperative Gruppe |
| 3.420,48 |
|
Integrationsgruppe |
| 3.739,42 |
| |
Integrative Zusatzbetreuung |
| 4.718,66 |
| |
- Für jene Erhalterinnen/Erhalter, die die vom Land vorgegebene Sozialstaffel gemäß § 6b einhalten, gelten folgende Monatsbeiträge:
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge bei Einhaltung der Sozialstaffel (in Euro)
Art der Einrichtung | Gruppe | Halbtag | Ganztag | Erweiterter Ganztag |
Kindergärten | Erstgruppe | 3.298,30 | 3.591,50 | 5.140,96 |
weitere Gruppe | 1.936,49 | 2.137,18 | 3.111,92 | |
Alterserweiterte Gruppen | Erstgruppe | 3.298,30 | 3.591,50 | 5.140,96 |
weitere Gruppe | 1.936,49 | 2.137,18 | 3.111,92 | |
Kinderhäuser | Erstgruppe |
| 6.995,14 |
|
weitere Gruppe |
| 4.165,44 |
| |
Heilpädagogischer Kindergarten | Kooperative Gruppe |
| 3.933,55 |
|
Integrationsgruppe |
| 4.487,30 |
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(2a) Im Hinblick auf den Beitrag des Landes zum Personalaufwand der Erhalterin/des Erhalters stellen Alterserweiterte Gruppen eine besondere Form der Kindergartengruppen dar. Im Falle des Bestehens von Alterserweiterten Gruppen und Kindergartengruppen am selben Standort wird die Erstgruppenförderung nur einmal gewährt.
(3) Der Monatsbeitrag gebührt für volle Betriebsmonate. Restzeiten unter einem Monat sind nicht zu berücksichtigen. In Abweichung davon ist bei Saisonbetrieben ein Betriebszeitraum von vier Wochen ausreichend.
(4) Über die Gewährung von Förderungsbeträgen aus der Summe der Zusatzbeträge aller Heilpädagogischen Kindergärten bzw. Horte hat die Landesregierung auf Grund gesonderter Anträge der Erhalter mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Die im § 1 Abs. 2 ausgewiesenen monatlichen Förderungsbeiträge sind jährlich um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den das Monatsentgelt der zu den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz in einem Dienstverhältnis stehenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen in der Entlohnungsstufe 5 der Entlohnungsgruppe k3 erhöht wird (§ 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, LGBl. Nr. 77/1985).
(6) Die Monatsbeiträge des Landes sind an die Erhalterinnen/die Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr als Pauschalbetrag anzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2007, LGBl. Nr. 60/2011, LGBl. Nr. 45/2013
07.02.2014
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