I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Behindertenhilfe
§ 1
(1) Die Behindertenhilfe hat die Aufgabe, Personen, die auf Grund ihres Leidens oder Gebrechens nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Hilfe angedeihen zu lassen.
(2) Die Behindertenhilfe umfaßt die Eingliederungshilfe und die besonderen sozialen Dienste für Behinderte.
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